General terms of sales, delivery and payment
(Stand: 11/2006)
1. Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Gegenbestätigungen des Kunden, insbesondere seinen Hinweisen auf eigene Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstiger Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
(2) Alle Muster, Proben, Analysedaten, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts-, Maßangaben sowie Werbehinweise und Normen geben nur unverbindliche Anhaltspunkte (Rahmenangaben) für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit der Ware von den Vertragsparteien vereinbart werden. Die Übernahme darüber hinausgehender Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Muster werden zum aktuellen Preis in Rechnung gestellt.
(4) Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften liegt, gilt die Bestellung des Käufers gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden.
(5) Erstaufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.
(6) Abschlussvereinbarungen erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.
3. Genehmigungen, Umweltschutz
Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.
4. Preise
(1) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag – für die gelieferte und abgenommene Menge – bei uns allgemein gültigen Preis.
(2) Bei Lieferungen an Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechtes ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen nicht eingeschlossen.
(3) Werden bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports. Etwaige Minderbelastungs-, Kleinwasser- oder Eiszuschläge gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätze liefern.
5. Lieferung
(1) Die Wahl des Lieferwerks bzw. Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.
(2) Wir schulden nur Lieferung aus eigenen Beständen. Reicht die Lagermenge nicht zur Versorgung aller Kunden aus, sind wir unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten berechtigt, die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen, einzuschränken oder einzustellen.
(3) Der Versand an Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgt für Rechnung des Kunden, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Ohne dafür zu haften, bemühen wir uns um den günstigsten Transport. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens bei Verlassen der Versandstelle/Lieferstelle, geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme – auf den Kunden über.
(4) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Lieferwerk oder -lager, bei Anlieferung durch Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen mittels dieser. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zu Grunde gelegt.
(5) Bei frachtfreier Lieferung erfolgt Lieferung im Tankwagen frei Haus. Abgepackte Waren frei Station bzw. frei Haus.
(6) Im Kesselwagen erfolgt die Lieferung – unter bahnamtlichem Vorbehalt – frei Station des Käufers. Frachtfreie Lieferungen erfolgen bis zum Empfangsbahnhof. Der Käufer ist verpflichtet, die Kesselwagen unverzüglich zu entleeren und an die Versandstelle fracht- und spesenfrei zurückzusenden. Ist der Kesselwagen nicht innerhalb von 48 Stunden entleert und in unbeschädigtem und gesäubertem Zustand der Bahn zum Rücktransport übergeben worden, so werden dem Käufer von diesem Zeitpunkt an die üblichen Mietsätze und anfallenden Standgelder berechnet.
(7) Bei Lieferungen in Umschließungen des Kunden sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen. Leihgebinde und Umschließungen sind unverzüglich zu leeren, und sofort fracht- und spesenfrei, in reinem und unbeschädigten Zustand zurückzusenden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen. Bei nicht restloser Entleerung vergüten wir den verbleibenden Rest nicht. Entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung vor Rückgabe trägt der Kunde.
(8) Wenn Lieferfristen nicht vereinbart sind, muss die gekaufte Ware sofort abgenommen werden. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder rechtzeitiger Abnahme sind wir unbeschadet sonstiger Rechte ohne erneutes Angebot berechtigt, die fälligen Mengen dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzustellen oder auf Lager zu nehmen und als geliefert zu berechnen oder die Lieferung abzulehnen. In diesen Fällen des Annahmeverzugs wie auch bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht dann in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(9) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
(10) Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.
(11) Angaben der Verkäuferin zu Lieferfristen sind unverbindlich.
6. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Streckengeschäft
(1) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Streckengeschäft der Abholer unversteuertes oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertes Mineralöl als sein Beauftragter in Besitz nimmt.
(2) Der Käufer steht dafür ein, dass er und sein Abnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften insbesondere für den Versand, die Lagerung und die Verwendung von unversteuertem oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertem Mineralöl einhalten.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unterlassen ausgelösten Zöllen, Abgaben und Strafen freizuhalten.
7. Abladen
Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden.
8. Lieferhindernisse, höhere Gewalt
(1) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind wir ebenfalls berechtigt, wie in Ziffer 4 Abs. 2 zu verfahren. Insoweit stehen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche zu. Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
(2) Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere Krieg, Terror, Aufruhr, Störung von Transportwegen, behördliche Maßnahmen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen usw. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen, dem Käufer zumutbaren Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht oder erklären wir, innerhalb der angemessenen Frist nicht liefern zu können, kann der Käufer hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten. Ersatzansprüche – gleich welcher Art – stehen dem Käufer nicht zu.
9. Gewährleistung und Haftung
(1) Handelsüblich zugelassene und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Offensichtliche Mängel der Ware sollen von Verbrauchern unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen von Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind spätestens binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ware noch im Originalzustand befindet und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt.
(2) Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wird, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Die Probe muss mindestens 1 Kilogramm bzw. 1 Liter betragen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die unterliegende Partei.
(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung (soweit möglich) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung obliegt jedoch dann dem Käufer, wenn er die Ware zu nicht gewerblichen Zwecken erwirbt. In diesem Fall sind wir verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Im übrigen tragen wir die Kosten nur insoweit, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.
(4) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage oder ist diese wirtschaftlich unverhältnismäßig oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer die Ware empfangen hat, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt, insbesondere soweit nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, sowie für die in Abs. (7) genannten Schäden.
(6) Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden haften wir für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden, wobei die Beschränkung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden auch dann gilt, wenn unsere Haftung auf grob fahrlässigem Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Im übrigen haften wir vertraglich und außervertraglich nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Die genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(7) Abs. (6) gilt nicht für solche Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, sowie für Ansprüche gemäß den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
10. Eigentumsvorbehaltszusicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer und mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in dem Falle ist der Käufer verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an unser Abgangslager zurückzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Kaufsache auch selbst zurücknehmen. Der Käufer gestattet uns für den Fall des Rücktritts schon heute ein ungehindertes Betreten seines bzw. des von ihm gemieteten, gepachteten oder sonst genutzten Grundstücks. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns, liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer und gegen die mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz auf den Käufer über.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des/der Rechnungsendbetrages/-beträge unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
11. Sicherheiten
(1) Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
(2) Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir berechtigt, ohne dass es einer Mahnung oder der Setzung einer Nachfrist bedarf, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes die Lieferung zu verweigern und/oder während dieser Zeit fällig gewordene Lieferungen und/oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen und/oder die bestehenden Verträge fristlos zu kündigen.
(3) Das Gleiche gilt, wenn bei dem Verkäufer Ereignisse eintreten, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder uns solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
(4) Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderung um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. Zahlungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit der Lieferung fällig. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Die Zahlung ist nur dann rechtmäßig, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Kreditgewährung, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Haben wir mit dem Kunden zur Einziehung der Forderungen ein Lastschriftverfahren, z.B. auf Grund eines Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung, vereinbart und schlägt dieses auf Grund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden sämtliche Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sofort fällig.
(3) Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Alle Zahlungen werden stets als Kontokorrentzahlung betrachtet. d.h. jede Zahlung wird zunächst auf die älteste Forderung jeglicher Art angerechnet. Dieses gilt auch für Gegenrechnungen.
(6) Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Einziehungs-, Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers.
Diskontspesen, Wechselspesen und weitere anfallenden Bankspesen, sowie Verzugszinsen sind sofort zu zahlen.
Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückhaltung eines Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
13. Übertragbarkeit
Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Rechte und pflichten jederzeit auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen sowie auf Dritte, die wie die Verkäuferin zur Erfüllung geeignet sind, zu übertragen.
14. Umschließungen, Tankfahrzeuge nebst Zubehör, Gebinde, Schlauchverbindungen (Behälter)
(1) Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung – insbesondere Sauberkeit – zu prüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht.
(2) Container werden ausschließlich nur gegen eine Leihgebühr oder Kauf zur Verfügung gestellt. Leihcontainer, die in einwandfreien Zustand sind, können nur innerhalb 14 Tagen zurückgegeben werden.
(3) Bei Anlieferung auf Europaletten erfolgt der Tausch gegen gleichwertige gebrauchte oder neue Paletten. Bei Nichttausch erfolgt Berechnung gemäß Palettenschein.
(4) Die Verwendung von Einweg- und Containerpaletten erfolgt gegen Berechnung.
15. Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz der Gesellschaft.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft.
(3) Sofern der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
16. Datenschutz
Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Der Kunde ist mit der Weitergabe seiner für eine Kreditversicherung erforderlichen Daten an den Kreditversicherer einverstanden.
17. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.